I. Geltungsbereich und Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der EVIQUS GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Geschäftsbedingungen der Kundschaft finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) von der EVIQUS GmbH bestätigt.
Individuelle Vereinbarungen zwischen EVIQUS und der Kundschaft gehen diesen AGB vor.
II. Vertragsschluss
Angebote der EVIQUS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Kundschaft ist an ihre Bestellung vier Wochen gebunden.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Dienstleistung zustande.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.
III. Lieferfristen und Teillieferungen
Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.
Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung der Kundschaft voraus.
Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Cyberangriffen, Streiks, Embargos, staatlichen Handelsbeschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel, schwerwiegenden Lieferkettenstörungen oder Ausfall kritischer Infrastruktur) ist die EVIQUS GmbH berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie der Kundschaft zumutbar sind.
Bei schuldhaftem Lieferverzug ist die Haftung auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch 5 % des Auftragswerts, beschränkt.
IV. Mitwirkungspflichten und Change-Requests
Die Kundschaft stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Freigaben, Systemzugänge sowie geeignete Testumgebungen und Testdaten bereit. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Kundschaft verschieben Fristen angemessen und berechtigen EVIQUS zur Vergütung des dadurch entstehenden Mehraufwands gemäß Preisliste.
Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen eines schriftlichen oder in Textform dokumentierten Change-Requests und einer freigegebenen Nachtragsvereinbarung.
V. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kundschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei Versendungskäufen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf die Kundschaft über (§ 447 BGB).
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten.
Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Pflege- oder Serviceverträgen) ist die EVIQUS GmbH berechtigt, Entgelte anzupassen, wenn sich relevante Kosten (insbesondere Löhne, Energiekosten, Fremdleistungs-/Listenpreise, Abgaben) erhöhen oder sinken. Anpassungen werden mit einer Frist von 3 Monaten in Textform angekündigt, sachlich begründet und wirken nicht rückwirkend. Übersteigt eine Erhöhung 8 % des zuletzt geltenden Entgelts, ist die Kundschaft berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Anpassungszeitpunkt zu kündigen. Bei Kostensenkungen erfolgt eine Entgeltabsenkung nach gleicher Methodik.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB), derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowie eine Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
VII. Dienstleistungen und Service-Level
Dienstleistungspreise sind jeweils quartalsweise im Voraus zur Zahlung fällig.
Dienstleistungen erfolgen wochentags von 08:00 bis 17:00 Uhr (Feiertage am Sitz der EVIQUS GmbH ausgenommen). Leistungen außerhalb dieser Zeiten werden mit Zuschlägen gemäß Preisliste berechnet.
Reaktionszeit bei Störungsmeldungen während der Regelarbeitszeit: innerhalb von 8 Stunden nach Eingang einer qualifizierten Störungsmeldung. Entstörzeiten werden nicht geschuldet. Remote-Leistungen haben Vorrang vor Vor-Ort-Einsätzen.
Eine qualifizierte Störungsmeldung liegt vor, wenn sie über die vereinbarten Kanäle eingeht und eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung, Reproduktionsschritte, betroffene Systemversion/Komponenten, relevante Log-/Screenshots sowie eine Dringlichkeitsangabe enthält.
Vor-Ort-Einsätze, Reisezeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gemäß Preisliste berechnet; Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
Für Fernwartung erteilt die Kundschaft die erforderlichen Zugriffsrechte. Die Kundschaft ist für regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungen verantwortlich und stellt vor Eingriffen durch EVIQUS eine aktuelle Sicherung bereit.
VIII. Abnahme bei Werk- und Implementierungsleistungen
Werk- und Implementierungsleistungen bedürfen der Abnahme.
EVIQUS kann nach Leistungserbringung die Abnahme verlangen; sie gilt als erfolgt, wenn die Kundschaft die Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen unter Benennung wesentlicher Mängel rügt oder die Leistung produktiv nutzt.
IX. Softwarelizenz und Pflege
Die gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Kundschaft erhält – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung auf der vertraglich vereinbarten Anzahl von Geräten/Instanzen/Benutzern.
Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet, territorial auf den EWR beschränkt und auf eigene Geschäftszwecke der Kundschaft begrenzt. Eine Nutzung im Rechenzentrums-, Hosting- oder Service-Provider-Modell bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Eine Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung oder öffentliche Zugänglichmachung ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht zwingend gestattet (§§ 69a ff. UrhG; § 69e UrhG bleibt unberührt). Aktivierungs- und Lizenzmechanismen dürfen nicht umgangen werden.
Sofern nicht anders vereinbart, umfasst Pflege die Bereitstellung von Fehlerbehebungen und Minor-Updates; neue Hauptversionen/Features bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
EVIQUS kann Open-Source-Komponenten einsetzen; die zugehörigen Lizenzen werden offengelegt und haben für die jeweiligen Komponenten Vorrang.
Bei Schutzrechtsbehauptungen Dritter informiert die Kundschaft EVIQUS unverzüglich. EVIQUS kann nach eigener Wahl die Software anpassen, eine Lizenz beschaffen oder die betroffene Funktionalität gegen Erstattung eines ggf. gezahlten Entgelts für diese Funktionalität aus dem Vertrag nehmen.
X. Arbeitsergebnisse (Individualleistungen)
An individuell erstellten Arbeitsergebnissen räumt EVIQUS der Kundschaft – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, beschränkt auf die eigenen Geschäftszwecke. Quellcoderechte werden nur eingeräumt, wenn ausdrücklich vereinbart.
Methoden, Verfahren, Tools, Bibliotheken und Know-how, die EVIQUS einsetzt oder entwickelt, verbleiben – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – im Eigentum von EVIQUS und dürfen von EVIQUS weiterverwendet werden.
XI. Ersatzteile
Ersatzteile werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
XII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen Eigentum der EVIQUS GmbH.
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an die EVIQUS GmbH abgetreten. Die Kundschaft ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt; die Einziehungsermächtigung kann bei Zahlungsverzug widerrufen werden. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
Die Kundschaft hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen übliche Risiken zu versichern und Zugriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.
Bei Zahlungsverzug ist EVIQUS nach Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt, es sei denn, EVIQUS erklärt dies ausdrücklich.
XIII. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstleistungsverträgen
Die Mindestvertragslaufzeit wird individuell vereinbart.
Nach Ablauf verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende in Schrift- oder Textform gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
XIV. Gewährleistung und Haftung
Kaufleute haben die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
Bei berechtigter Mängelrüge leistet die EVIQUS GmbH nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt dies fehl, kann die Kundschaft Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Keine Gewährleistung besteht bei Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, nicht autorisierter Eingriffe oder äußerer Einflüsse (z. B. Überspannung, Feuchtigkeit, mechanische Einwirkungen).
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften – insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Bauwerken gemäß § 634a BGB – entgegenstehen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EVIQUS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und der Höhe nach maximal auf 100 % des Netto-Auftragswerts; bei Dauerschuldverhältnissen maximal auf die Vergütung der letzten 12 Monate. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für Datenverlust haftet EVIQUS nur, soweit die Kundschaft eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung durchgeführt hat; die Haftung ist dann auf den Aufwand zur Wiederherstellung aus ordnungsgemäßen Sicherungen beschränkt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder indirekte Schäden ist – außer in den gesetzlich zwingenden Fällen – ausgeschlossen.
XV. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.eviqus.com/datenschutz.
Soweit EVIQUS bei Support-, Cloud- oder Fernwartungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO; dieser geht den AGB im Kollisionsfall vor.
XVI. Exportkontrolle und regulatorische Vorgaben
Die Kundschaft beachtet alle anwendbaren Export-, Re-Export- und Sanktionsvorschriften der EU und anderer betroffener Rechtsordnungen. EVIQUS kann die Leistung verweigern, wenn hierdurch gegen solche Vorschriften verstoßen würde.
Die Kundschaft ist für die Einhaltung berufs-, medizin- oder strahlenschutzrechtlicher Einsatzvoraussetzungen verantwortlich. EVIQUS schuldet keine behördlichen Zulassungen beim Endanwender, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
XVII. ElektroG/WEEE
Für als B2B-Geräte gekennzeichnete Produkte übernimmt die Kundschaft die gesetzeskonforme Entsorgung nach Nutzungsende auf eigene Kosten und stellt EVIQUS von entsprechenden Ansprüchen frei.
XVIII. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist der Sitz der EVIQUS GmbH, sofern die Kundschaft Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Vertragssprache ist Deutsch.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung/Angebot > Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft > diese AGB.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.